Oberlandesgericht Köln

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Wechsel des Studienortes

  • Die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind in § 7 JAG NRW geregelt. Bei einem Wechsel des Studienortes aus einem anderen Bundesland in den Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamts Köln werden folgende an dem bisherigen Studienort erworbenen Leistungsnachweise anerkannt:

  1. Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung
    Das endgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen des juristischen Studiums in einem anderen Bundesland stellt ein Zugangshindernis i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b HG NRW dar mit der Folge, dass eine Immatrikulation für ein Jurastudium mit Abschluss erste Prüfung ("staatliche Pflichtfachprüfung" / "universitäre Schwerpunktbereichsprüfung") in Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich ist.

  2. Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses (Fremdsprachenkompetenz). Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn im Rahmen der Lehrveranstaltung auch eine Prüfung absolviert wurde.

  3. Nachweis über die Ableistung einer praktischen Studienzeit
    Gemäß § 8 Abs. 2 JAG NRW dauert die praktische Studienzeit insgesamt drei Monate. Sie ist in Nordhein-Westfalen während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten, davon mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege und mindestens sechs Wochen in der Verwaltung.

    Wurde die praktische Studienzeit an dem bisherigen Studienort bei ordnungsgemäßer Immatrikulation nach dem dortigen Recht vollständig abgeleistet, wird sie in vollem Umfang anerkannt, auch wenn die Voraussetzungen des nordrhein-westfälischen Rechtes nicht vollständig erfüllt sein sollten. Einer Ergänzung bedarf es in diesem Fall nicht.

    Wurde die praktische Studienzeit vor dem Studienortwechsel noch nicht vollständig abgeleistet, kann sie entweder nach den am ursprünglichen Studienort geltenden Vorschriften oder nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften vervollständigt werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass kein Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.

  • Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Auslandssemestern sind die nordrhein-westfälischen Vorschriften maßgebend (wegen der Voraussetzungen siehe unter Auslandssemester). Der eventuell von einem Justizprüfungsamt eines anderen Bundeslandes erlassene Bescheid über die Nichtberücksichtigung von Auslandssemestern bindet das Justizprüfungsamt Köln nicht, ebenso wenig die Justizprüfungsämter Düsseldorf und Hamm.

  • Nach dem Wechsel an eine nordrhein-westfälische Universität besteht die Möglichkeit, die in einem anderen Bundesland erbrachten und für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen anerkennen zu lassen (§ 7 JAG NRW). Einem entsprechenden formlosen Antrag an das Justizprüfungsamt Köln sind folgende Unterlagen – im Original oder in beglaubigter Ablichtung – beizufügen:

  • aktuelle Studienbescheinigung der nordrhein-westfälischen Universität

  • Studienbuch nebst Belegbögen der Universität des früheren Bundeslandes

  • die erforderlichen Bescheinigungen über abgeleistete Praktika und/oder Leistungsnachweis/e (§ 7 Abs. 1 JAG NRW).

  • Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Universität erbracht worden sind, auf die Zwischenprüfung und/oder auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist das Prüfungsamt der rechtswissenschaftlichen Fakultät der hiesigen Universität zuständig.

 


 

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