Oberlandesgericht Köln

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Verbesserungsversuch

  • Kandidaten, die die staatliche Pflichtfachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freiversuch bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal zu wiederholen (§ 26 JAG NRW).

  • Frist:
    Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen (§ 26 Abs.1 S. 2 JAG NRW).
    Für die Berechnung der Frist wird auf das Datum der Zustellung des Prüfungsbescheids abgestellt. Die Meldung zum Verbesserungsversuch muss dem Justizprüfungsamt spätestens ein Jahr nach Zugang des Zeugnisses vorliegen; die Prüfung ist dann mit den Aufsichtsarbeiten im nächstmöglichen Monat (unter Berücksichtigung der organisatorisch bedingten Anmeldefrist von sechs Wochen) zu beginnen.
    Beispiel:
    Termin der mündlichen Prüfung im Freiversuch:                  20.03.2008
    Zustellung des Zeugnisses :                                                 02.04.2008
    Meldung zum Verbesserungsversuch bis spätestens:          02.04.2009

    spätestens zu den Klausuren im Monat                                   Mai 2009

  • Form:
    Bei der Anmeldung zum Verbesserungsversuch sind folgende Unterlagen vorzulegen:

            - Meldevordruck

            - Statistikbogen für die Universität

            - alle Studienbücher

            - alle examensrelevanten Scheine und Bescheinigungen.

            Die Vorlage eines neuen Lebenslaufs und des Reifezeugnisses sind freigestellt; Geburts- u. evt. Heiratsurkunden müssen nur dann
            vorgelegt werden, wenn sich Name und/oder Familienstand seit der Ablegung des Freiversuchs verändert haben.
            Das erneute Ausfüllen des Vordrucks „Erklärung zur Ausbildungsförderung“ ist nicht erforderlich.

  • Zuständiges Prüfungsamt:
    Der Verbesserungsversuch ist grundsätzlich vor demselben Prüfungsamt wie der Freiversuch abzulegen (§ 24 Abs. 1 JAG NRW analog).

  • Ergebnis:
    Ist das Ergebnis des Verbesserungsversuchs schlechter als das des Freiversuchs, so bleibt es bei dem Ergebnis des Freiversuchs. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung vom Verbesserungsversuch zurück, bleibt es bei dem Ergebnis des Freiversuchs.

  • Anmerkung für BAföG-Empfänger:
    Das Bundesverwaltungsamt stellt für den leistungsabhängigen Teilerlass des Ausbildungsdarlehens nach der BAföG-TeilerlassV auf das Ergebnis des Freiversuchs ab. Eine Verbesserung der Gesamtnote im Verbesserungsversuch findet insoweit keine Berücksichtigung.

 


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012