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Inhalt
Rücktritt
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Vor der Zulassung kann eine Meldung jederzeit ohne Konsequenz zurückgenommen werden. (Achtung: Bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen kann eine Zulassung jedoch bereits kurz nach der Meldung erfolgen.)
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Tritt ein zur Prüfung zugelassener Kandidat ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW).
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Die Genehmigung zum Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).
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Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung vom Verbesserungsversuch zurück, so bleibt es bei dem Ergebnis des Freiversuchs.
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Im Interesse aller Prüfungskandidaten sollte ein beabsichtigter Rücktritt dem Justizprüfungsamt möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.
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Zusätzliche Informationen
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