Oberlandesgericht Köln

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Rücktritt

  • Vor der Zulassung kann eine Meldung jederzeit ohne Konsequenz zurückgenommen werden. (Achtung: Bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen kann eine Zulassung jedoch bereits kurz nach der Meldung erfolgen.)

  • Tritt ein zur Prüfung zugelassener Kandidat ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW).

  • Die Genehmigung zum Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).

  • Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung vom Verbesserungsversuch zurück, so bleibt es bei dem Ergebnis des Freiversuchs.

  • Im Interesse aller Prüfungskandidaten sollte ein beabsichtigter Rücktritt dem Justizprüfungsamt möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.

 


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012