Oberlandesgericht Köln

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Krankheitssemester

  • Bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch gemäß § 25 Abs. 1 JAG NRW bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit am Studium gehindert war (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW).

  • Die Nichtberücksichtigung eines Fachsemesters wegen längerer schwerer Krankheit kann nur ausgesprochen werden, wenn der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeiführt und durch ein amtsärztliches Attest nachweist, dass er aufgrund einer Erkrankung  mindestens vier Wochen während der Vorlesungszeit völlig am Studium gehindert war. Das amtsärztliche Attest muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW). Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt der Prüfling.

  • Dem Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Fachsemesters gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW sind das amtsärztliche Attest und eine aktuelle Studienbescheinigung mit Angabe der Fachsemesterzahl beizufügen. Ob weitere Nachweise vorzulegen sind, hängt davon ab, ob der Prüfling in dem beantragten Krankheitssemester beurlaubt war oder nicht.

    Lag eine Beurlaubung vor, sind keine zusätzlichen Nachweise erforderlich.

    Falls der Prüfling in dem beantragten Krankheitssemester nicht beurlaubt  war und keine zwischenprüfungsrelevanten Leistungsnachweise in dem betroffenen Semester erworben wurden, ist dem Antrag noch eine entsprechende Bestätigung der Universität beizufügen. Der Prüfling hat außerdem zu versichern, dass er in dem betroffenen Semester keine zwischenprüfungsrelevanten Prüfungsleistungen erworben hat und bei Anerkennung des Krankheitssemesters auch keine zwischenprüfungsrelevanten Prüfungsleistungen in dem betroffenen Semester mehr erbringen wird.

    Falls der Prüfling in dem beantragten Krankheitssemester nicht beurlaubt war und bereits zwischenprüfungsrelevante Leistungsnachweise in diesem Semester erworben wurden, ist die Anerkennung eines Krankheitssemesters nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Universität beizufügen, welche zwischenprüfungsrelevanten Prüfungsleistungen in dem betroffenen Semester erbracht worden sind. Der Prüfling hat außerdem zu erläutern, warum er trotz des Erwerbs eines Leistungsnachweises krankheitsbedingt völlig am Studium gehindert war.


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012