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Inhalt
Körperbehinderte Prüflinge
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Bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch können bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW).
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Die Frist für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann für körperbehinderte Prüflinge auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).
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Die Vorbereitungszeit für den Vortrag kann für körperbehinderte Prüflinge auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4 S. 2 JAG NRW).
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Körperbehinderten Prüflingen kann auch auf andere Weise ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Schreibpausen, Stehpult, Computer etc.).
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In jedem Fall ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich, das die Behinderung und die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs bescheinigt. Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge.
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Zusätzliche Informationen
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