Oberlandesgericht Köln

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Körperbehinderte Prüflinge

  • Bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch können bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW).

  • Die Frist für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann für körperbehinderte Prüflinge auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).

  • Die Vorbereitungszeit für den Vortrag kann für körperbehinderte Prüflinge auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4 S. 2 JAG NRW).

  • Körperbehinderten Prüflingen kann auch auf andere Weise ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Schreibpausen, Stehpult, Computer etc.).

  • In jedem Fall ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich, das die Behinderung und die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs bescheinigt. Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge.

 


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012