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Inhalt
Immatrikulation
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Nach der mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderung des Hochschulgesetzes (§ 92 Abs. 1 Satz HG NRW a.F., seit 01.01.2007: § 63 Abs. 1 Satz 1 HG NRW) müssen Studierende während der Prüfungen eingeschrieben sein.
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Die in § 7 JAG NRW normierten Zulassungsvoraussetzungen sind jedoch nicht geändert worden. Daher wird eine Immatrikulation gemäß § 25 Abs. 1 JAG NRW zwingend nur für eine Meldung zum Freiversuch für erforderlich erachtet. Sofern die staatliche Pflichtfachprüfung nicht im Freiversuch unternommen wird, ist die Immatrikulation keine Zulassungsvoraussetzung.
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Während der Dauer der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Immatrikulation nicht erforderlich.
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Zusätzliche Informationen
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