Oberlandesgericht Köln

Startseite | Übersicht | Impressum | RSS-Feed(s) abonnieren |

Immatrikulation

  • Nach der mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderung des Hochschulgesetzes (§ 92 Abs. 1 Satz HG NRW a.F., seit 01.01.2007: § 63 Abs. 1 Satz 1 HG NRW) müssen Studierende während der Prüfungen eingeschrieben sein.

  • Die in § 7 JAG NRW normierten Zulassungsvoraussetzungen sind jedoch nicht geändert worden. Daher wird eine Immatrikulation gemäß § 25 Abs. 1 JAG NRW zwingend nur für eine Meldung zum Freiversuch für erforderlich erachtet. Sofern die staatliche Pflichtfachprüfung nicht im Freiversuch unternommen wird, ist die Immatrikulation keine Zulassungsvoraussetzung.

  • Während der Dauer der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Immatrikulation nicht erforderlich.

 


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012