Oberlandesgericht Köln

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Hilfsmittel bei den Aufsichtsarbeiten

  • Die für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten benötigten Gesetzestexte sind von den Prüflingen mitzubringen:
    Zugelassen sind:
    - Schönfelder "Deutsche Gesetze" nebst Ergänzungsband
    - Sartorius I "Verfassungs- und Verwaltungsgesetze"
    - von Hippel-Rehborn "Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen"

  • Die verwendeten Gesetzestexte sollen auf Stand der letzten Nachlieferung zu Beginn des Klausurmonats sein.

  • Die mitgebrachten Gesetzessammlungen dürfen keinerlei Anmerkungen, Unterstreichungen oder Ähnliches enthalten.
    Ebenso ist die vorherige Markierung in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber / Register jeder Art sowie die Verwendung von Registern jeder Art während der Bearbeitung nicht gestattet.
    Weitere Hilfsmittel, wie beschriftete oder bedruckte Aufkleber / selbstklebende Zettel, persönliche Aufzeichnungen, Taschenrechner, elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Mobiltelefone oder andere Telekommunikationseinrichtungen, dürfen nicht mitgenommen werden; jedenfalls müssen Handys vor Beginn der Klausur ausgeschaltet und unaufgefordert beim Aufsichtführenden abgegeben werden. Verstöße werden als Täuschungsversuch im Sinne von § 22 Abs. 3 JAG NRW (2003) gewertet.

  • Es liegt in der Verantwortung des Prüflings, dass die Gesetzestexte an den Tagen, an denen die Aufsichtsarbeiten angefertigt werden,
    vollständig vorliegen.


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012