Oberlandesgericht Köln

Startseite | Übersicht | Impressum | RSS-Feed(s) abonnieren |

Fremdsprachennachweis

  • Der Fremdsprachennachweis stellt eine Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung dar (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW). Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtwissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden besucht und eine Abschlussprüfung bestanden hat.

  • Die Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig nachgewiesen werden. Die Befreiung von der Vorlage eines Nachweises über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung kann aufgrund eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität im fremdsprachigen Ausland (Auslandssemester) ausgesprochen werden.

  • Die Teilnahme an einer mindestens sechswöchigen praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland gilt in der Regel als Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 7 Abs. 3 S. 2 JAG NRW).

  • Bei Studienortwechslern wird die am früheren Studienort erworbene Bescheinigung über den Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nur anerkannt, wenn im Rahmen der Lehrveranstaltung auch eine Prüfung absolviert wurde.

 


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012