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Inhalt
Freiversuch
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Der Freiversuch kommt den Prüflingen zugute, die sich spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters also bis zum 31. März bzw. 30. September - eines ununterbrochenen Studiums zur Prüfung melden. Entscheidend ist der Eingang der Meldung bei dem Justizprüfungsamt.
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Wird der Freiversuch nicht bestanden, gilt die Prüfung als nicht unternommen (§ 25 Abs. 1 JAG NRW).
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Wer den Freiversuch bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW). Der Antrag auf Zulassung zur Verbesserungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des Freiversuchs zu stellen. Ist das Ergebnis des Verbesserungsversuchs schlechter als das des Freiversuchs, so bleibt es bei dem Ergebnis des Freiversuchs.
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Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben Semester, in denen der Prüfling Rechtswissenschaften nur im Nebenfach (z.B. in einem Magisterstudiengang) studiert hat, unberücksichtigt, wenn das Nebenfach lediglich einen Teilbereich der Rechtswissenschaft (z.B. Zivilrecht) umfasst hat und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium absolviert worden ist. Entsprechende Nachweise sind dem Justizprüfungsamt vorzulegen.
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Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben in den in § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW abschließend aufgeführten Fällen Fachsemester unberücksichtigt (siehe Freisemester). Es können höchstens vier Semester unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 5 JAG NRW).
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Zusätzliche Informationen
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