Oberlandesgericht Köln

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Freisemester

In den nachfolgend aufgeführten Fällen bleiben Fachsemester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für den Freiversuch gem. § 25 Abs. 1 JAG NRW unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung. Die Summe der unberücksichtigt bleibenden Semester ist gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW auf vier beschränkt. Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester (§ 25 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW).

1.) Erkrankung

Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war, bleiben unberücksichtigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW). Der Nachweis einer Erkrankung ist durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Attest zu führen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW).

2.) Körperliche Behinderung

Bei Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung bleiben bis zu vier Semester unberücksichtigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW).

3.) Schwangerschaft und Geburt

Schwangerschaft und Geburt eines Kindes gelten als Hinderungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 JAG NRW).

4.) Auslandsstudium

Siehe Auslandssemester

5.) Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung

Bei der Berechnung der Freiversuchsfrist bleibt ein Semester unberücksichtigt, wenn der Prüfling an einer inländischen Hochschule eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden (= Unterrichtsstunden pro Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters) – bei einer viersemestrigen Ausbildung also je Semester vier Stunden pro Woche – erstreckt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAG NRW).

Der Leistungsnachweis über die fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung darf nicht zugleich als Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW). Dies ist bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu versichern und wird überprüft.

6.) Verfahrenssimulation

Siehe Moot Court

7.) Gremientätigkeit

Siehe Gremien- und Hochschultätigkeit

 


 

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