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Inhalt
Erkrankung
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Vor und während jeder Prüfungsleistung (Klausur, Kurzvortrag und Prüfungsgespräch) müssen sich die Prüflinge dahingehend selbst beobachten, ob sie prüfungsfähig sind.
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Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen.
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Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Fernbleiben nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.
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Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können zur Entschuldigung nicht herangezogen werden.
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Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern es sind alle Aufsichtsarbeiten eines Klausurentermins zu wiederholen.
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Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW bei chronischer Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung und/oder Pausenregelung) gewährt werden.
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Zusätzliche Informationen
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