Oberlandesgericht Köln

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Erkrankung

  • Vor und während jeder Prüfungsleistung (Klausur, Kurzvortrag und Prüfungsgespräch) müssen sich die Prüflinge dahingehend selbst beobachten, ob sie prüfungsfähig sind.

  • Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen.

  • Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Fernbleiben nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.

  • Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können zur Entschuldigung nicht herangezogen werden.

  • Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern es sind alle Aufsichtsarbeiten eines Klausurentermins zu wiederholen.

  • Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW bei chronischer Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung und/oder Pausenregelung) gewährt werden.

 


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012