Oberlandesgericht Köln

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BAföG

  • BAföG-Bescheinigungen über die unmittelbare Nähe zur Abschlussprüfung werden nur erteilt, wenn sich ein Prüfling zur ersten juristischen Staatsprüfung bzw. zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hat und bereits zugelassen wurde. Im Falle der staatlichen Pflichtfachprüfung ist darüber hinaus zu beachten, dass die erste Prüfung aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung besteht.

  • BAföG-Teilerlass: Gemäß § 18 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den besten 30% aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag erlassen. Bei der Berechnung finden alle Kandidaten eines Kalenderjahres ohne Verbesserer Berücksichtigung. Von der Gesamtzahl werden die besten 30 % ermittelt. Der Punktwert des letzten Kandidaten in dieser Gruppe bildet die BAföG-Ecknote.

 


 

© Oberlandesgericht Köln, 2012