Oberlandesgericht Köln

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Auslandssemester

  • Bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch nach § 25 Abs. 1 JAG NRW bleibt ein Auslandsstudium gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW unter folgenden Voraussetzungen bis zu drei Semestern unberücksichtigt:

  • Einschreibung an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft.

  • Besuch von rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht in einem Umfang von in der Regel mindestens acht Stunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters. Lehrveranstaltungen in den Fächern Völkerrecht, Europarecht und ausländisches internationales Privatrecht werden als Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht anerkannt. Hingegen zählen Lehrveranstaltungen im Römischen Recht nicht zum ausländischen Recht i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW.

  • Erwerb von mindestens einem Leistungsnachweis im ausländischen Recht je halbjährigem Studienaufenthalt. Der Leistungsnachweis hat im Regelfall mindestens eine schriftliche Leistung zu erfassen. Sollten für einzelne Lehrveranstaltungen keine schriftlichen Leistungsnachweise möglich sein, wird auch die erfolgreiche Teilnahme an einer mündlichen Prüfung anerkannt.

  • Wenn das Studienjahr an der ausländischen Universität in Trimester aufgeteilt ist und ein Prüfling nur ein Trimester Rechtswissenschaft an der ausländischen Universität studiert hat, bleibt dafür ein Semester gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG unberücksichtigt, wenn nachweislich mindestens 96 Lehrveranstaltungsstunden im ausländischen Recht besucht wurden und ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben wurde.

  • Verfahrensfragen:
    Nach dem Auslandsstudium sind beim Justizprüfungsamt folgende Unterlagen - im Original oder beglaubigt - einzureichen:
  • Beurlaubungsnachweis/e der hiesigen Universität,

  • Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Universität,

  • Nachweis über die belegten Lehrveranstaltungen,

  • Leistungsnachweise.

  • Eine Übersetzung ausländischer Unterlagen kann selbst erstellt werden. Sie ist dem Antrag beizufügen.

Aus den Leistungsnachweisen der ausländischen Universität muss ersichtlich sein,

  • ob eine schriftliche oder mündliche Prüfung absolviert wurde und

  • ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.

Falls ausschließlich eine mündliche Prüfung absolviert wurde, ist möglichst ein Nachweis der Universität vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, dass eine schriftliche Prüfung nicht angeboten wurde. Im Ausnahmefall kann eine entsprechende schriftliche Erklärung des Studierenden genügen.

  • Der Nachweis über die belegten Lehrveranstaltungen nebst Stundenanzahl kann folgendermaßen geführt werden:

  • In Lausanne werden die entsprechenden Lehrveranstaltungen im Studienbuch von den Hochschullehrern abgezeichnet.

  • Je nach der besuchten Universität ergeben sich die belegten Lehrveranstaltungen sowie deren Umfang aus dem Immatrikulationsnachweis oder dem Abschlusszertifikat.

  • Teilweise werden von den ausländischen Hochschullehrern entsprechende Einzelbescheinigungen über ihre Lehrveranstaltungen ausgestellt.

  • Ist im Ausnahmefall keine dieser Bescheinigungen erhältlich, muss die Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen anhand des Immatrikulationsnachweises zusammen mit dem Studienplan ermittelt werden.

  • Bei einem Studienortwechsel aus einem anderen Bundesland, aber auch beim Wechsel des zuständigen Justizprüfungsamts innerhalb NRW (keine Bindungswirkung) muss ein bereits vom früher zuständigen Justizprüfungsamt anerkanntes Auslandssemester vom hiesigen Justizprüfungsamt erneut auf seine Anerkennungsfähigkeit geprüft werden. Dafür sind sämtliche Unterlagen dem Justizprüfungsamt vorzulegen.

  • Wird im Anschluss an ein Auslandsstudium eine praktische Studienzeit absolviert, richtet sich der Beginn der vorlesungsfreien Zeit nach dem Ende der Vorlesungszeit an der ausländischen Universität. Ein entsprechender Nachweis ist dem Justizprüfungsamt vorzulegen.
    Das Ende der vorlesungsfreien Zeit richtet sich nach der deutschen Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.

  • Der Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Auslandssemesters im Hinblick auf den Freiversuch sollte möglichst frühzeitig nach Rückkehr aus dem Ausland gestellt werden.

  • Der Bescheid nebst Unterlagen sollte gut aufgehoben werden. Bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind neben dem Bescheid über die Nichtberücksichtigung des Auslandssemesters sämtliche zugrunde liegenden Unterlagen über das Auslandssemester erneut einzureichen.

 


 

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