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Inhalt
Abschichtung
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Wer sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (§ 12 Abs. 1 JAG NRW).
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Bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters – also bis zum 31. März bzw. 30. September – muss die Meldung für mindestens ein Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) vorliegen. Entscheidend ist der Eingang der Meldung bei dem Justizprüfungsamt. Bis zum Abschluss des achten Fachsemesters muss die Meldung für die übrigen Rechtsgebiete vorliegen, ansonsten erfolgt die Ladung von Amts wegen (§ 12 Abs. 2 JAG NRW). Die Meldung für die übrigen Rechtsgebiete kann formlos – auch per E-Mail – erfolgen. Aus organisatorischen Gründen sollte die Meldung für die Klausuren spätestens 6 Wochen vor Klausurbeginn beim Justizprüfungsamt vorliegen.
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Die Ergebnisse der abgeschichteten Aufsichtsarbeiten werden, soweit es sich nicht um die Klausuren aus dem letzten Klausurenblock handelt, etwa drei Monate nach dem Aufsichtstermin mitgeteilt.
- Die Ladung der Prüflinge zur mündlichen Prüfung erfolgt für den 5. Monat nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeiten.
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Zusätzliche Informationen
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