Oberlandesgericht Köln

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Dezernat 7

- Disziplinarangelegenheiten
- Eingaben
- Familienrechts- u.Auslandssachen
- Angelegenheiten d.Notare, Übersetzer, Schiedsmänner u.Sachverständigen
- Angelegenheiten nach d.Güteschlichtungs- u.d. Rechtsberatungsgesetz

    Notarinnen und Notare
    Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs.2 BGB
    Anerkennung als Gütestellen
    Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern sowie Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer
    Eingaben und Beschwerden
    Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Notarinnen und Notare

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes, denen die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die Beglaubigung von Unterschriften und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege obliegen. Sie sind nicht Vertreter einer Partei, sondern betreuen die Beteiligten unparteiisch.

Durch Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 26.02.2002 (GV.NRW S.94) und spätere Änderungen sind nahezu sämtliche Personalentscheidungen aus dem Bereich der Notarassessoren, Anwaltsnotare und der hauptberuflichen Notare auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen worden.

Beispielhaft seien genannt:

  • die Ernennung und Entlassung von Notarassessorinnen und Notarassessoren
  • die Bestellung und Entlassung von Notarinnen und Notaren einschließlich der Amtsenthebung
  • die Verlegung des Amtssitzes von Notarinnen und Notaren
  • die Bestellung der Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter
  • die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung
  • die Genehmigung von Beurkundungen außerhalb des Amtsbezirks

Im Oberlandesgerichtsbezirk Köln sind derzeit 172 Notarinnen und Notare bzw. Notarstellen und 54 Notassessorinnen und Notassessoren zu verwalten.
Im Jahr 2010 wurden 6 Notarstellen im hiesigen Bezirk neu besetzt.

Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB

Ausländische Mitbürger dürfen grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegen steht (§ 1309 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)). Sinn der Regelung ist, Doppelehen und - im In- oder Ausland - unwirksame Ehen zu vermeiden.

Da eine Vielzahl von Staaten diese Zeugnisse nicht ausstellen oder aber Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit; das heißt ob nach dem Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt.

Die Zahl der zu bearbeitenden Anträge gemäß § 1309 Absatz 2 BGB ist in den letzten Jahren zurückgegangen:

Jahr Anzahl
der Anträge
2007 2.0245
2008 1.837
2009 1.812
2010 1.710

Die meisten Befreiungsverfahren wurden für Staatsangehörige aus Marokko (8,9%), der Russischen Föderation (jeweils 8,7 %), Rumänien (3,8 %) und der Ukraine (3,7 %) durchgeführt. Insgesamt wurden Anträge von Angehörigen 103 verschiedener Staaten bearbeitet.

Anerkennung als Gütestellen

Eine erfolglose außergerichtliche Streitschlichtung ist in einigen Fällen zwingend vor dem gerichtlichen Verfahren vorgesehen. Dabei handelt es sich nach § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes - GüSchlG NRW - in der Fassung vom 20.11.2007 (GVBl. NRW 2007, Seite 583) um

  1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
  3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die frühere Regelung, wonach auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600,00 Euro nicht übersteigt, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen war, ist mit Wirkung vom 01.01.2008 entfallen.

Eine Schlichtungsstelle muss nur in Anspruch genommen werden, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Zuständig für die dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Schlichtung sind die Schiedsämter, die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anerkannten Gütestellen als auch sonstige Stellen, die Streitbeilegung betreiben. Die Schiedsämter und die "anerkannten Gütestellen" unterscheiden sich von den „sonstigen Gütestellen“ nur insoweit, als vollstreckungsfähige Vergleiche nur bei den Schiedsämtern und den anerkannten Gütestellen geschlossen werden können.

Im Jahre 2010 waren im Oberlandesgerichtsbezirk Köln 467 (Vorjahr: 484) Schlichtungspersonen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts anerkannt.

Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern sowie Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer

Nach dem erster Titel des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, welches am 01.01.2011 durch das Land Nordrhein-Westfalen abgelöst wurde, erfolgt die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmeschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (vergleiche §§ 189 Absatz 1 und 2 GVG, 142 Absatz 3 ZPO) durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Dolmetschen ist das mündliche Übertragen des gesprochenen Wortes in eine andere Sprache, Übersetzen das Übertragen von Geschriebenem.

Damit die nordrhein-westfälischen Justiz- und Polizeibehörden bei Bedarf schnell und ohne besondere Nachforschungen qualifizierte Sprachmittlungshilfe in Anspruch nehmen können, führen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen ein Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer, auf das die Behörden über das Landesintranet Zugriff haben. Dieses Verzeichnis wurde am 01.01.2010 in eine bundesweite Dolmetzer- und Übersetzerdatenbank integriert, die auch im Internet unter der Adresse www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.denew_win veröffentlicht ist.

Im Jahr 2010 waren in dem Verzeichnis des hiesigen Bezirks 350 Dolmetscher und 573 Übersetzer für insgesamt 54 Sprachen eingetragen.

Eingaben und Beschwerden

Der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für die Prüfung und Entscheidung über Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden.

Mit einem großen Teil der Beschwerden wollen Dritte auf nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidungen mit Hilfe der Justizverwaltung Einfluss nehmen.

Nach unserem Grundgesetz sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG). Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung als eine der drei Staatsgewalten von den übrigen Staatsgewalten, nämlich der Verwaltung oder der Gesetzgebung, in ihren Entscheidungen nicht sachlich kontrolliert oder beeinflusst werden darf. Im Wege der Dienstaufsicht kann deshalb kein Dienstvorgesetzter in die Rechtsprechung eingreifen oder für die richterliche Tätigkeit, welche hier die Art und Weise der Beweisführung im Beweisverfahren sowie die Bestimmung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens umfasst, Anweisungen erteilen.

Ferner übt der Präsident des Oberlandesgerichts die Staatsaufsicht über die in seinem Bezirk ansässige Rechtsanwaltskammer (§ 62 Absatz 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)) aus. Insoweit werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln auch Beschwerden über die Rechtsanwaltskammer Köln bearbeitet.

Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Seit dem 01.07.2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), dass das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, in Kraft, Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in den Bereichen von Inkassodienstleistungen, der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen (§ 10 RDG). Inhaber einer Erlaubnis nach dem bisherigen Rechtsberatungsgesetz (zum Beispiel Rechtseistände nach altem Recht) mit anderen Inhalten als den vorgenannten können auf Antrag gegebenenfalls als reistrierte Erlaubnisinhaber registriert werden.

Ferner führen die zuständigen Behörden ein für jedermann einsehbares und im Internet unter www.rechtsdienstleistungsregister.de new_win veröffentlichtes Rechtsdienstleistungsregister, in dem die registrierten Rechtsdienstleister verzeichnet sind.

In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben der zuständigen Behörde den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. 2010 waren 222 Vorjahr: 202) Rechtsdienstleister aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich registriert.

Neben den Registrierungsanträgen und der Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung waren zahlreiche Eingaben gegen registrierte Personen (insbesondere Inkassodienstleister) zu bearbeiten.

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

Im Dezernat 7 erfolgt die Prüfung und Weiterleitung ein- und ausgehender Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Strafsachen, soweit diese nach den maßgeblichen Bestimmungen vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Ersuchen von Gerichten aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich zwecks Zustellung von Schriftstücken oder der Befragung von Zeugen im Ausland beziehungsweise ausländischer Gerichte und Behörden im hiesigen Gerichtsbezirk.

Disziplinarsachen

Im Dezernat 7 werden als höherer dienstvorgesetzter Stelle Disziplinarverfahren betreffend Richterinnen und Richter, Notarinnen und Notaren sowie Beamtinnen und Beamten des Oberlandesgerichtsbezirks Köln bearbeitet. Dies umfasst unter anderem die Prüfung der Abänderung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 34 Abs. 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) oder die Erhebung der Disziplinarklage gem. § 35 Landesdisziplinargesetz NW. Auch werden bei schwerwiegenden Disziplinarvorwürfen die entsprechenden Verfahren unmittelbar hier bearbeitet, § 17 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz NRW.

 


 

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