InhaltDezernat 7- Disziplinarangelegenheiten
- Eingaben - Familienrechts- u.Auslandssachen - Angelegenheiten d.Notare, Übersetzer, Schiedsmänner u.Sachverständigen - Angelegenheiten nach d.Güteschlichtungs- u.d. Rechtsberatungsgesetz Notarinnen und Notare Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs.2 BGB Anerkennung als Gütestellen Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern sowie Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer Eingaben und Beschwerden Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Notarinnen und NotareNotare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes, denen die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die Beglaubigung von Unterschriften und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege obliegen. Sie sind nicht Vertreter einer Partei, sondern betreuen die Beteiligten unparteiisch. Durch Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 26.02.2002 (GV.NRW S.94) und spätere Änderungen sind nahezu sämtliche Personalentscheidungen aus dem Bereich der Notarassessoren, Anwaltsnotare und der hauptberuflichen Notare auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen worden. Beispielhaft seien genannt:
Im Oberlandesgerichtsbezirk Köln sind derzeit 172 Notarinnen und Notare bzw. Notarstellen und 54 Notassessorinnen und Notassessoren zu verwalten. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGBAusländische Mitbürger dürfen grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegen steht (§ 1309 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)). Sinn der Regelung ist, Doppelehen und - im In- oder Ausland - unwirksame Ehen zu vermeiden. Da eine Vielzahl von Staaten diese Zeugnisse nicht ausstellen oder aber Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit; das heißt ob nach dem Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Die Zahl der zu bearbeitenden Anträge gemäß § 1309 Absatz 2 BGB ist in den letzten Jahren zurückgegangen:
Die meisten Befreiungsverfahren wurden für Staatsangehörige aus Marokko (8,9%), der Russischen Föderation (jeweils 8,7 %), Rumänien (3,8 %) und der Ukraine (3,7 %) durchgeführt. Insgesamt wurden Anträge von Angehörigen 103 verschiedener Staaten bearbeitet. Anerkennung als GütestellenEine erfolglose außergerichtliche Streitschlichtung ist in einigen Fällen zwingend vor dem gerichtlichen Verfahren vorgesehen. Dabei handelt es sich nach § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes - GüSchlG NRW - in der Fassung vom 20.11.2007 (GVBl. NRW 2007, Seite 583) um
Die frühere Regelung, wonach auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600,00 Euro nicht übersteigt, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen war, ist mit Wirkung vom 01.01.2008 entfallen. Eine Schlichtungsstelle muss nur in Anspruch genommen werden, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Zuständig für die dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Schlichtung sind die Schiedsämter, die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anerkannten Gütestellen als auch sonstige Stellen, die Streitbeilegung betreiben. Die Schiedsämter und die "anerkannten Gütestellen" unterscheiden sich von den „sonstigen Gütestellen“ nur insoweit, als vollstreckungsfähige Vergleiche nur bei den Schiedsämtern und den anerkannten Gütestellen geschlossen werden können. Im Jahre 2010 waren im Oberlandesgerichtsbezirk Köln 467 (Vorjahr: 484) Schlichtungspersonen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts anerkannt. Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern sowie Verzeichnis der Dolmetscher und ÜbersetzerNach dem erster Titel des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, welches am 01.01.2011 durch das Land Nordrhein-Westfalen abgelöst wurde, erfolgt die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmeschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (vergleiche §§ 189 Absatz 1 und 2 GVG, 142 Absatz 3 ZPO) durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dolmetschen ist das mündliche Übertragen des gesprochenen Wortes in eine andere Sprache, Übersetzen das Übertragen von Geschriebenem. Damit die nordrhein-westfälischen Justiz- und Polizeibehörden bei Bedarf schnell und ohne besondere Nachforschungen qualifizierte Sprachmittlungshilfe in Anspruch nehmen können, führen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen ein Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer, auf das die Behörden über das Landesintranet Zugriff haben. Dieses Verzeichnis wurde am 01.01.2010 in eine bundesweite Dolmetzer- und Übersetzerdatenbank integriert, die auch im Internet unter der Adresse www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de Im Jahr 2010 waren in dem Verzeichnis des hiesigen Bezirks 350 Dolmetscher und 573 Übersetzer für insgesamt 54 Sprachen eingetragen. Eingaben und BeschwerdenDer Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für die Prüfung und Entscheidung über Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden. Mit einem großen Teil der Beschwerden wollen Dritte auf nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidungen mit Hilfe der Justizverwaltung Einfluss nehmen. Nach unserem Grundgesetz sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG). Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung als eine der drei Staatsgewalten von den übrigen Staatsgewalten, nämlich der Verwaltung oder der Gesetzgebung, in ihren Entscheidungen nicht sachlich kontrolliert oder beeinflusst werden darf. Im Wege der Dienstaufsicht kann deshalb kein Dienstvorgesetzter in die Rechtsprechung eingreifen oder für die richterliche Tätigkeit, welche hier die Art und Weise der Beweisführung im Beweisverfahren sowie die Bestimmung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens umfasst, Anweisungen erteilen. Ferner übt der Präsident des Oberlandesgerichts die Staatsaufsicht über die in seinem Bezirk ansässige Rechtsanwaltskammer (§ 62 Absatz 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)) aus. Insoweit werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln auch Beschwerden über die Rechtsanwaltskammer Köln bearbeitet. Angelegenheiten nach dem RechtsdienstleistungsgesetzSeit dem 01.07.2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), dass das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, in Kraft, Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in den Bereichen von Inkassodienstleistungen, der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen (§ 10 RDG). Inhaber einer Erlaubnis nach dem bisherigen Rechtsberatungsgesetz (zum Beispiel Rechtseistände nach altem Recht) mit anderen Inhalten als den vorgenannten können auf Antrag gegebenenfalls als reistrierte Erlaubnisinhaber registriert werden. Ferner führen die zuständigen Behörden ein für jedermann einsehbares und im Internet unter www.rechtsdienstleistungsregister.de In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben der zuständigen Behörde den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. 2010 waren 222 Vorjahr: 202) Rechtsdienstleister aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich registriert. Neben den Registrierungsanträgen und der Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung waren zahlreiche Eingaben gegen registrierte Personen (insbesondere Inkassodienstleister) zu bearbeiten. Rechtshilfeverkehr mit dem AuslandIm Dezernat 7 erfolgt die Prüfung und Weiterleitung ein- und ausgehender Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Strafsachen, soweit diese nach den maßgeblichen Bestimmungen vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Ersuchen von Gerichten aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich zwecks Zustellung von Schriftstücken oder der Befragung von Zeugen im Ausland beziehungsweise ausländischer Gerichte und Behörden im hiesigen Gerichtsbezirk. DisziplinarsachenIm Dezernat 7 werden als höherer dienstvorgesetzter Stelle Disziplinarverfahren betreffend Richterinnen und Richter, Notarinnen und Notaren sowie Beamtinnen und Beamten des Oberlandesgerichtsbezirks Köln bearbeitet. Dies umfasst unter anderem die Prüfung der Abänderung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 34 Abs. 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) oder die Erhebung der Disziplinarklage gem. § 35 Landesdisziplinargesetz NW. Auch werden bei schwerwiegenden Disziplinarvorwürfen die entsprechenden Verfahren unmittelbar hier bearbeitet, § 17 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz NRW.
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© Oberlandesgericht Köln, 2012